mein Schreiben an das Jobcenter, den Generalbundesanwalt und die Presse vom 29.04.2026:
Sowohl das Sozialgericht Düsseldorf als auch das Landessozialgericht NRW haben sich nicht mit dem Thema beschäftigt, ob staatliche Kriminalität (hier unter anderem die von Mitarbeitern des Jobcenters Viersen) ein Grund für eine Einstweilige Anordnung ist. Beide Gerichte haben lediglich das aus anderen Urteilen, die nichts mit meinem Fall zu tun haben, zitiert, was ihnen passt. Sie sind mit keinem einzigen Wort auf meinen Fall eingegangen. Das hat nichts mit Rechtsstaatlichkeit zu tun.
Ich habe deshalb einen weiteren Strafschadensersatz von jeweils 200 Millionen Euro gegen das Land NRW und den Bund festgelegt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Wenn der Staat wissen möchte, wie ich Strom effektiver aus einer regenerativen Energiequelle erzeugen kann als bislang bekannt, dann wird u a. das gezahlt werden müssen.
Ich habe mittlerweile einen schweren psychischen Schaden.
Mit aller Verachtung für diesen Unrechtsstaat
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Fortsetzung zum Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gegen das Jobcenter Viersen vom 07.04.2026:
Guten Tag,
Ihr Beschluss vom 01.04.2026 ist mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar.
1. Sie schreiben „Die Anträge sind teilweise unbegründet und teilweise unzulässig.“. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass sie teilweise begründet und teilweise zulässig sind. Sie haben leider nicht erläutert, worum es sich dabei handelt. Worum handelt es sich dabei? Sie hätten meinem Antrag also zumindest teilweise stattgeben müssen. Stattdessen haben Sie ihn komplett zurückgewiesen.
2. Es ist kein Grund erkennbar, warum sich das Jobcenter nicht zu meinen Vorwürfen gegen ihre Mitarbeiter äußern muss. Mit Ihrem Beschluss erlauben Sie deshalb staatliche Willkür. Das hat nichts mit Rechtsstaatlichkeit zu tun. Das ist ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG. Das ist auch hinsichtlich der Auskunft, ob es Kenntnis von einem Strafverfahren gegen Ihre Kollegin vom Arbeitsgericht Aachen hat, nicht vertretbar, da das die Böswilligkeit beweist. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Jobcenter die Rechtmäßigkeit seiner Sanktionen trotz klarer Gesetzesverstöße nicht beweisen muss, indem es sich zu meinem Widerspruch äußert.
3. Es ist armselig, dass Sie kein Recht haben, eine Auskunft vom Generalbundesanwalt zur Existenz eines Strafverfahrens gegen Ihre Kollegin vom Arbeitsgericht Aachen einzuholen, obwohl das eine wesentliche Grundlage für Ihren Beschluss wäre. Ich habe Auskunft vom Generalbundesanwalt mit Schreiben vom 23.02.2022 per Einschreiben mit Rückschein verlangt (Anhang). Er verweigert mir jede Auskunft dazu. Ich habe mich mehrmals deswegen bei ihm beschwert. Er verhindert so, dass ich Ihnen diesen Beweis vorlegen kann, so dass die ganzen Vertuschungsversuche und Provokationen erfolgreich sein können. Da staatliche Vertreter verhindern, dass ich diesen Beweis beschaffen kann, darf das nicht zu meinem Nachteil sein. Im Zweifelsfall werden Sie annehmen müssen, dass es dieses Verfahren gibt. Es liegt dann am Staat, das Gegenteil zu beweisen. Gäbe es kein Verfahren, dann gäbe es keinen Grund, mir eine Antwort zu verweigern. Sie ist hier unerlässlich, da ich mit Verweis auf die staatliche Kriminalität jegliche Berechtigung dieses Unrechtsstaats, etwas von mir zu fordern und Sanktionen des Jobcenters wegen Nichterscheinens beim Arbeitsvermittler verhängen zu dürfen, bestreite. Sie haben auch nicht die Vertreter des Jobcenters befragt, ob sie Kenntnis von dem Verfahren haben. Das ist ein Widerspruch zu §103 SGG. Vertuschungsversuche und die Provokationen des Jobcenters ergeben nur dann Sinn, wenn es etwas zu vertuschen gibt. Auch daraus schließe ich, dass es ein Strafverfahren gibt, das demnächst abgeschlossen werden soll.
Sie werden sich dabei fragen müssen, wie Sie das alles sehen, wenn der Generalbundesanwalt bekannt gibt, dass Ihre Kollegin vom Arbeitsgericht Aachen rechtskräftig wegen Beteiligung beim schweren Prozessbetrug zu meinen Lasten verurteilt worden ist, und wenn er Strafverfahren wegen versuchter Strafvereitelung im Amt unter anderem gegen Vertreter des Jobcenters eingeleitet hat. In einem Rechtsstaat sind jedenfalls Rechtsbeugungen, die zum Zwecke der Provokation eines Fehlers – wie z. B. der Klage gegen die erlassenen Sanktionsbescheide – verübt werden, zu bestrafende Straftaten.
4. Der Fall in dem von Ihnen genannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat nichts mit meinem Fall zu tun. Bei diesem Fall dreht es sich um eine schwerstpflegebedürftige Frau, deren Lebenserwartung nur noch so kurz war, dass sie den Ausgang des Hauptverfahrens nicht mehr erlebt hätte. Sie haben angegeben „Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls hinzunehmen, wenn andernfalls unabwendbare Nachteile entstünden, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machen wären.“. Dort steht auch „Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden.“ und „Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (vgl. BVerfGK 5, 237 <242 f.>).“
Das ganze Verfahren hat mit Rechtsstaatlichkeit gar nichts mehr zu tun. Dieser Staat hat jegliche Glaubwürdigkeit verwirkt. Aufgrund der Fehler in der Rechtsprechung, mit welchen die Staatsverbrecher arbeiten, wird die Gründung eines neuen Staates unumgänglich sein.
Vor rund 12 (!) Jahren ist bei der Staatsanwaltschaft Aachen ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen §266a StGB und wegen versuchten Prozessbetrugs nach §263 StGB zu meinen Lasten eingerichtet worden. Das hat der Geschäftsführer meines früheren Arbeitgebers selber gegenüber dem Sozialgericht angegeben. Aufgrund von Rechtsbeugungen bei der Staatsanwaltschaft Aachen und beim Landgericht Aachen muss seit der erneuten Feststellung des Verstoßes gegen §266a StGB durch das Sozialgericht vor rund 10 (!) Jahren (Aktenzeichen S 23 R 122/15, VNR: 98838) der Generalbundesanwalt ein Strafverfahren führen. Damit ist er offenbar überfordert. Es ist für mich schlüssig, dass die komplette Justiz und die komplette Politik das vertuschen wollen und dass das zu einem Staatsgeheimnis erklärt worden ist. Das Jobcenter unterstützt sie bei der Vertuschung. Das ist nicht mehr zumutbar. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist dieser Staat an Recht und Gesetz gebunden. Ich habe erläutert, dass das Jobcenter mich zu einem Fehler provozieren will, damit so das Strafverfahren mit einem Freispruch eingestellt werden kann. Das ist dann ein Nachteil, der nicht mehr wieder gutzumachen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat - wie bereits zitiert – auch geschrieben „Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen.“. Diese staatliche Kriminalität und die in diesem Zusammenhang vom Jobcenter verübten Rechtsbeugungen und Sanktionen sind mit der Würde des Menschen gemäß Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Demnach sind Sie verpflichtet, mir auch vorläufigen Rechtsschutz für künftige Sanktionen zu gewähren.
Da die Sanktionen in krimineller Absicht bei offensichtlich böswilliger Rechtsbeugung verhängt worden sind, und mir damit ein Schaden zugefügt worden ist, sind die Beträge nachzuzahlen. Jedes Strafgericht würde ihre Verzinsung anordnen. Genauso müssten auch die verspätet geleisteten Zahlungen zur Strafe verzinst werden. Es ist armselig, dass das hier nicht gelten soll, obwohl sich das Jobcenter nicht zu meinen Vorwürfen äußert, was in der Zivilprozessordnung als Geständnis gewertet wird. Außerdem sind mir auch die Prozesskosten zu erstatten. Auch das ist bei jedem Strafverfahren so üblich. Das ist auch nach §193 Abs. 2 SGG so.
5. Bei dem von Ihnen genannten Urteil des Bayrischen Sozialgerichts handelt es sich um einen Fall einer selbstständigen Floristin deren Geschäft nicht so läuft, dass sie sich und ihr Kind alleine damit versorgen kann. Das Jobcenter hat in diesem Zusammenhang Auflagen verhängt, welche sie nicht akzeptieren möchte. Sie hat Schutz gegen zu erwartende Auflagen beantragt.
Auch das hat nichts mit meinem Fall zu tun. Außerdem haben Sie einen wichtigen Punkt nicht angegeben. Im Urteil steht „Einstweiliger Rechtsschutz hat grundsätzlich nicht die Aufgabe, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben.“. Das heiß umgekehrt, dass Einstweiliger Rechtsschutz grundsätzlich die Aufgabe hat, Rechtsfragen zu beantworten, die mit der gegenwärtigen Notlage etwas zu tun haben. Das ist hier der Fall. Ich habe ausführlich dargelegt, dass ich staatliche Kriminalität zu meinen Lasten für meine Bedürftigkeit verantwortlich mache und damit die Möglichkeit des Jobcenters, Sanktionen gegen mich zu verhängen.
Außerdem haben Sie angegeben, dass gegen Sanktionen regelmäßig nachträglicher Rechtsschutz möglich sei. Ich habe erläutert, dass eine erfolgreiche Klage gegen die verhängten Sanktionen trotz Rechtsbeugungen nicht möglich gewesen wäre, da sich Frau G. überhaupt nicht inhaltlich zu meinem Widerspruch geäußert hat, was Sie gemäß Ihrem Beschluss für völlig rechtskonform halten.
Der Verweis auf andere Fälle zur Begründung eines rechtlichen Beschlusses ist in diesem Staat zwar üblich, das ist aber unseriös. Sie müssten überprüfen, ob alle die Entscheidung beeinflussenden Parameter gleich sind. Das ist hier nicht der Fall. Außerdem hängt dann auch viel von der Argumentation der Beteiligten ab, so dass man auch bei gleichen Parametern zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann. Ein Grundübel dabei ist, dass Sie und das Jobcenter sich nicht zu meinen gegen staatliche Vertreter geäußerten Vorwürfe geäußert haben und dass mir der Generalbundesanwalt jede Auskunft verweigert. Wenn Sie Ihre Entscheidung mit Verweis auf ein anderes Verfahren begründen möchten, dann muss es den Vorwurf des schweren Betrugs bei Beteiligung mindestens eines Amtsträgers und den Vorwurf von Rechtsbeugungen durch Vertreter eines Jobcenters enthalten. Sie können natürlich auch die Rechtsprechung dazu schaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Anhang: Kopie des Rückscheins meiner Anfrage beim Generalbundesanwalt
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Fortsetzung zum Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gegen das Jobcenter Viersen vom 30.03.2026:
Guten Tag,
Frau G. vom Jobcenter Viersen ist bei keinem ihrer Punkte auf meinen Vortrag inhaltlich eingegangen. Alles ist allgemein formuliert.
Sie hat mit keinem einzigen Wort inhaltlich Stellung zu meinen gegen sie und andere Vertreter des Jobcenters erhobenen Vorwürfe Stellung genommen. Sie hat noch nicht einmal ein kriminelles Verhalten bestritten. Geben Sie ihr eine letzte Chance, sich zu meinen in meinem Antrag vom 14.03.2026 und in meinem Widerspruch vom 25.12.2025 erhobenen Vorwürfe substanziell zu äußern. Sie ist gem. §103 SGG und §21 (2) SGB X zur Mitwirkung verpflichtet. Gemäß §138 ZPO, was hier eigentlich nicht gilt, würde ihr Schweigen dazu als Geständnis gewertet werden. Es kann nicht richtig sein, dass sie als Amtsträgerin sich im Gegensatz zu z. B. Beteiligten bei einem Arbeitsprozess nicht zu solchen Vorwürfen äußern muss. Ich habe mich beim Jobcenter mit Schreiben vom 16.01.2026, mit Schreiben vom 02.02.2026 und mit meinem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gegen das Jobcenter vom 14.03.2026 wegen der fehlenden Stellungnahme zu meinem Widerspruch vom 25.12.2025 beschwert. Das ist Arbeitsverweigerung. Wenn Frau G. ein reines Gewissen hätte, dann würde sie sich dazu detailliert äußern. Meinen Widerspruch vom 25.12.2025 erhalten Sie im Anhang.
Sie hat auch keine Auskunft erteilt, ob sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen Ihre Kollegin vom Arbeitsgericht Aachen Frau B. u. a. hat. Gemäß §103 SGG und §21 (2) SGB I ist sie dazu verpflichtet. Sie soll detailliert angeben, welche Kenntnisse sie dazu hat. Ich habe erläutert, dass es nahe liegend ist, dass es ein solches Strafverfahren gibt und dass sie Kenntnis davon hat, da nur so der fehlende Druck zur Arbeitssuche seit der Feststellung von Sozialbetrug und die rechtswidrigen Handlungen von ihr und von weiteren Vertretern des Jobcenters erklärbar sind. Warum will sie nicht, dass der Generalbundesanwalt eine Zeugenaussage macht? Wenn sie ein reines Gewissen hätte, dann würde sie das ebenfalls fordern, damit es keine weitere Eskalation gibt. Wenn sie weiterhin keine Aussage dazu macht, dann werden Sie ihre Kenntnis dazu als eingestanden werten müssen. Wenn sie bestreitet, Kenntnis davon zu haben, dann werden Sie die Zeugenaussage des Generalbundesanwalts einholen müssen.
Ich habe keine Klage gegen die Sanktionsbescheide eingereicht, weil ich sie für eine Falle halte. Das habe ich erläutert. Deswegen wird aber aus einem Verbrechen – die Rechtsbeugung ist ein Verbrechen – keine legale Handlung. Wenn Frau G. nicht meine diesbezüglichen Vorwürfe widerlegt, dann werden Sie das als böswillig rechtswidrig werten müssen und die Nachzahlung zuzüglich Zinsen anordnen müssen.
Die verspätet geleistete Zahlung an die Krankenversicherung war zum Tag der Beitragserhöhung, also am 01.03.2025, fällig. Aufgrund der verspäteten Überweisung habe ich die Gutschrift erst im April (also einen Monat später) erhalten. Die Bewilligung des Bürgergelds endete am 30.09.2025. Bis dann hätte die Weiterbewilligung genehmigt und mir das Geld überwiesen sein müssen. Die Zahlung des Bürgergelds für Oktober 2025 in Höhe von 969,95 Euro habe ich erst am 20.10.2025 erhalten. Mir wurde deswegen vorsätzlich ein Schaden zugefügt, da mir so Zinseinnahmen entgangen sind. Dieser ist mit dem bei Straftaten üblichen Zinssatz zu erstatten.
Das Jobcenter hat mich böswillig in diese Rechtsstreitigkeiten gedrängt. Folglich muss es auch für meine Verfahrenskosten aufkommen. Alternativ zur Pauschale von 20 Euro können wir auch die einzelnen Portokosten + Kosten für den Druck der Papiere (10 Cent/Blatt, einschließlich der Widersprüche) + Kosten für den Strom berechnen. Die Stromkosten kann ich aber nicht ermitteln. Hinzu kommen dann noch meine Kosten für den von mir eingerichteten Blog www.Entrechtung.de. Er ist auch wegen der Kriminalität des Jobcenters erforderlich. Ich habe ihn eingerichtet, um die Öffentlichkeit darüber informieren und ggf. ein Verfahren so provozieren zu können, dass die Presse darüber berichten muss, damit es die angestrebte Vertuschung nicht gibt. Dort können Sie auch das bisherige Geschehen nachlesen. Die im Januar fällige Jahresgebühr betrug 166,60 Euro. Eine Kopie der Rechnung können Sie bei Bedarf erhalten. Gemäß §193 SGG sind mir meine Kosten zu erstatten. Meine Schreiben an das Sozialgericht muss ich per Einschreiben verschicken, da solche Schreiben üblicherweise verschwinden.
Die Einstweilige Anordnung auch bezüglich künftiger Sanktionen gegen mich ist erforderlich, weil ich es nicht hinnehmen muss, dass ich zum Zwecke der Strafvereitelung weiter provoziert werde. Ich habe das Recht auf Strafverfolgung der von mir angezeigten Personen und auf Schadensersatz. Es ist geltendes Recht, dass Verbrecher (hier: Frau G. als Vertreterin des Jobcenters) nichts mehr von ihrem Opfer fordern können. Außerdem kann kein staatlicher Vertreter zu Recht von mir verlangen, dass ich mich selber um meinen Lebensunterhalt kümmern muss, solange mich der Staat nicht für seine Straftaten entschädigt hat. Auch hierfür ist die Zeugenaussage des Generalbundesanwalts erforderlich, denn ich beschuldige zahlreiche weitere Vertreter dieses Staates der versuchten Strafvereitelung im Amt. Damit beschuldige ich sie auch des versuchten schweren Betrugs, da ich mit den von ihnen verübten Straftaten um den mir zustehenden Schadensersatz gebracht werden soll. Frau G. gehört zu diesen Personen.
Eine Einstweilige Anordnung kann nicht nur – wie von Frau G. fälschlich behauptet - bei einer existenzgefährdenden Notlage oder drohender Wohnungslosigkeit verhängt werden. Sie kann auch gem. §86b (2) SGG zur Abwendung wesentlicher Nachteile und bei einer drohenden Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung eines Rechts des Antragsstellers verhängt werden. Das ist hier der Fall. Ein Abwarten bis zu einem Verfahren in der Hauptsache ist schon deshalb unzumutbar, da das noch Jahre dauern kann. Das wären dann Schadensersatzklagen von mir gegen den Staat, die es erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung von Frau G. u. a. geben kann. Gemäß ihren Vorstellungen kann und wird sie in der Zwischenzeit als Vertreterin des Jobcenters mir Leistungen kürzen, was künftig sogar komplett geschehen kann, um damit die Strafvereitelung ihrer Straftaten und weiterer Personen zu erzielen. Mit einem Verbot, Sanktionen gegen mich wegen Nichterscheinens beim Arbeitsvermittler zu verhängen, wird im Übrigen lediglich der Zustand wieder hergestellt, der seit der Feststellung von Sozialbetrug beim Sozialgericht Aachen herrschte. Seitdem hat das Jobcenter im Grunde genommen nicht von mir verlangt, dass ich mir eine Arbeit suche. Der Totalverweigerer ist der Staat. Ich bin nicht bereit, mich Verbrechern zu beugen.
Mit freundlichen Grüßen
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Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gemäß §86b SGG gegen das Jobcenter Viersen wegen mehrerer Gesetzesverstöße zu meinen Lasten (vom 14.03.2026)
Guten Tag,
ich beantrage,
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dass das Jobcenter Viersen keine Sanktionen gegen mich mehr wegen Nichterscheinens beim Arbeitsvermittler verhängen darf, bis sämtliche von mir gestellte Strafanzeigen gegen Amtsträger abschließend bearbeitet worden sind, und ich vollständig entschädigt worden bin.
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dass sämtliche bereits vorgenommene Kürzungen meines Bürgergelds mit dem üblichen, bei Straftaten fälligen Zinssatz nachgezahlt werden müssen.
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dass ich für die verspätet gezahlten Leistungen ebenfalls mit diesem Zinssatz entschädigt werde.
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dass ich dieselbe Pauschale in Höhe von 20 Euro, welche auch Rechtsanwälte berechnen dürfen, für die mir zugefügten Schreibarbeiten, die Recherchen im Internet und das Porto erhalte.
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dass der Generalbundesanwalt Ihnen und mir Auskunft zur Existenz, zum Verfahrensstand, zum Aktenzeichen und zu noch folgenden Gerichtsterminen zum Ursprungsverfahren erteilt.
Das Ursprungsverfahren betrifft Ihre Kollegin Frau B. vom Arbeitsgericht Aachen und weitere Personen wegen eines Arbeitsprozesses im Jahr 2011. Frau B. ist im Sommer letzten Jahres aus dem Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichtsgerichts Aachen genommen worden. Einen rechtskräftigen Beweis zur Führung von Strafverfahren gegen diese Personen gibt es seit der rechtskräftigen Feststellung durch das Sozialgericht Aachen bezüglich der Straftat „Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt gem. §266a StGB“ verübt von meinem früheren Arbeitgeber im Juni 2016. Einen Bescheid zur Führung oder zum Abschluss dieses und der darauf aufbauenden Strafverfahren habe ich trotz mehrfacher Beschwerden beim Generalbundesanwalt bislang nicht erhalten. Das ist sittenwidrig. Er ist zuständig, weil die Feststellung dieser Straftat durch das Sozialgericht Aachen nach einem Freispruch in derselben Sache durch das Landgericht Aachen erfolgte.
Die Verpflichtung, sich an Gesetze zu halten, ist nicht einseitig. Gemäß Art. 20 (3) GG sind alle staatlichen Vertreter an Recht und Gesetz gebunden. Auch Mitarbeiter des Jobcenters haben dagegen mehrfach böswillig verstoßen. Ich habe deswegen gemäß Art. 20 (4) GG das Recht, dagegen Widerstand zu leisten. Es ist nicht mit der Würde des Menschen vereinbar, dass Personen, die Straftaten zu meinen Lasten verübt haben, mich schikanieren und Sanktionen gegen mich verhängen dürfen. In einem Staat gibt es Beziehungen zwischen allen Behörden, so dass Vertreter einer Behörde nicht angeben können, dass sie mit Entscheidungen von Vertretern einer anderen Behörde oder von Kollegen der eigenen Behörde nichts zu tun haben.
Ein Staat, der mir einen erheblichen finanziellen Schaden böswillig zugefügt hat und mit illegalen Tricksereien versucht, meine Entschädigung zu verhindern, kann nicht vor meiner Entschädigung zu Recht verlangen, dass ich meinen Lebensunterhalt von selber verdientem Geld finanzieren muss, um ihm nicht auf der Tasche zu liegen. Diese überlange Verfahrensdauer ist für mich unzumutbar. Es ist geltendes Recht, dass Betrüger nichts mehr vom Betrogenen verlangen können. Den Arbeitsvermittler des Jobcenters interessiert das nicht. Er lehnt es ab, sich nach der Richtigkeit meiner Angaben zu erkundigen. Auch meine gegen die Leistungsabteilung gerichteten Vorwürfe interessieren ihn nicht. Das wären andere Leute. Er hat mir auch klar gesagt, dass er mir auch dann Stress machen wird, wenn es Verurteilungen von mir angezeigten Amtsträgern gibt.
1. Gesetzesverstoß:
Am 13.01.2025 bekam ich von meiner privaten Krankenversicherung eine Beitragserhöhung über 1,99 Euro zum 01.03.2025. Den neuen Versicherungsschein habe ich noch am selben Tag per E-Mail beim Jobcenter mit der Bitte um Übernahme eingereicht. Mit Schreiben vom 15.01.2025 hat mir die Leistungsabteilung mitgeteilt, die Beitragsanpassung würde sich ihnen nicht erschließen. Ich solle bis zum 01.02.2025 die Anlage SV ausfüllen, die aktuellen Versicherungsscheine der Kranken- und der Pflegeversicherung einreichen und eine Aufstellung der seit dem 01.01.2021 (!) bis laufend gezahlten Beiträge der Pflege- und der Krankenversicherung anfertigen und einreichen.
Das Jobcenter ist nicht berechtigt, die Beitragserhöhung meiner Krankenversicherung in Frage zu stellen, was es damit getan hat. Die Versicherungsscheine hatte das Jobcenter bereits. Die Forderung nach Aufstellung der seit dem 01.01.2021 gezahlten Beiträge war offensichtlich völlig unnötig und diente nur der Schikane und der Provokation. Die Beiträge sind dem Jobcenter außerdem bekannt. Die in der Vergangenheit gezahlten Beiträge sind für die Übernahme der Beitragserhöhung völlig irrelevant. Die Beiträge und der Versicherungsschein der Pflegeversicherung haben außerdem nichts mit der Beitragserhöhung der Krankenversicherung zu tun. Ich habe die Aufstellung nicht angefertigt. Ich habe das komplett ignoriert. Dennoch wurde die Beitragserhöhung später übernommen. Sie wurde also nicht benötigt.
In der Anlage SV wurde nach nichts neuem gefragt. Sie wurde also gar nicht benötigt. Es ist dem Jobcenter bekannt, wer ich bin, wo ich versichert bin, welche Bankverbindung meine Krankenkasse hat, und wie hoch die Beiträge sind. Es wurde nur nach den aktuellen Beiträgen gefragt. Somit ist dieses Formular zur Bearbeitung einer Beitragserhöhung völlig ungeeignet. Es kann nur bei „Neukunden“ verwendet werden. Es wurden Unterlagen verlangt, die nicht benötigt wurden, um damit Untätigkeit einzuleiten und mich zu schikanieren.
Ich habe dieses Formular zusammen mit den geforderten, dem Jobcenter bereits vorliegenden Versicherungsscheinen zur Pflege- und zur Krankenversicherung, am 17.01.2025 ausgefüllt und unterschrieben in den Briefkasten des Jobcenters geworfen.
Am 18.02.2025 habe ich die Leistungsabteilung an die Bearbeitung der Beitragserhöhung erinnert. Es gab keine Reaktion. Am 27.02.2025 habe ich die Rechnung zu meinem Gasverbrauch per E-Mail mit der Bitte um Übernahme eingereicht. Am 19.03.2025 habe ich die Leistungsabteilung an beide Vorgänge erinnert. Erst am 24.03.2025 wurden beide Vorgänge erledigt. Ich musste also bei meiner Krankenversicherung in Vorleistung gehen. Das ist provozierend.
2. Gesetzesverstoß:
Die Zahlungen des Jobcenters an mich waren bis zum 30.09.2025 bewilligt. Ich habe den Antrag für die Weiterbewilligung am 11.08.2025 erhalten. Noch am selben Tag habe ich die Unterlagen eingereicht. Mit Schreiben vom 03.09.2025 habe ich am 06.09.2025 ein erneut provozierendes, offensichtlich rechtswidriges Schreiben des Jobcenters erhalten. Ich sollte schriftlich Stellung zu Zahlungseingängen auf meinem Girokonto nehmen. Das ist eine Formulierung, als hätte ich etwas Illegales getan. Bei den Zahlungseingängen handelt es sich um die Zahlungen des Jobcenters, die mir zustehende Beitragsrückerstattung meiner Krankenkasse, die Gutschriften meiner Krankenkasse aufgrund der vom Jobcenter gezahlten Beiträge, einen Zahlungseingang durch ebay in Höhe von 26,19 Euro, wobei es sich dabei um den Verkauf eines alten Handys handelt, und Gutschriften von Online-Händlern, wenn ich bei ihnen gekaufte Waren zurückgeschickt habe. Dazu muss ich offensichtlich nichts erläutern, was ich auch nicht getan habe. Ich habe um die Information gebeten, welche Informationen sie benötigen.
Außerdem bin ich aufgefordert worden, lückenlos die Kreditkartenabrechnungen der letzten 3 Monate einzureichen. Ich bin noch nie danach gefragt worden. Warum dieses Mal? Werden auch andere Leute danach gefragt? Ich habe schon seit mehreren Jahren keine Kreditkarte mehr. Auf meinen Kontoauszügen wird auch keine Kreditkarte mehr aufgeführt. Ich habe bei Visa eine Debitkarte (Buchung vom 12.05.2025). Die Buchungen und damit die Abrechnungen der Debitkarte gehen über das Girokonto. Bei einer Kreditkarte wird der Saldo immer am Monatsende abgerechnet. Somit war es offensichtlich, dass ich keine habe. Ich habe dem Jobcenter per E-Mail am 07.09.2025 geantwortet. Mit Schreiben vom 01.10.2025 wurde behauptet, dass ich das noch nicht getan hätte. Ich habe das umgehend erneut geschickt. Der Antrag auf Weiterbewilligung wurde erst am 15.10.2025 genehmigt. Ich musste also in Vorleistung gehen. Auch das ist provozierend. Es gibt bestimmt Leute, die dadurch zahlungsunfähig werden.
3. Gesetzesverstoß:
Das Bürgergeld wurde nur bis zum 31.03.2026 weiter bewilligt. Das sind nur 6 Monate statt der vorgeschriebenen 12 Monate. Das ist ein Verstoß gegen §41 SGB II. Das ist mir damals leider nicht aufgefallen. Das Bürgergeld ist bislang nicht weiter bewilligt worden.
4. Gesetzesverstoß:
Ich bin zu den „Einladungen“ für den 22.12.2025, für den 13.01.2026 und für den 26.01.2026 nicht erschienen. Ich habe für den 22.12.2025 und für den 13.01.2026 eine Anhörung erhalten, die ich umgehend beantwortet habe. Ich habe mir Empfangsbestätigungen geben lassen. Ich habe aber 4 Widerspruchsbescheide erhalten. Es sind 4 Kürzungen meines Bürgergelds vorgenommen worden.
Bei den Widerspruchsbescheiden ist mit keinem einzigen Wort inhaltlich auf meine Widersprüche eingegangen worden. Es wurde stets lediglich geschrieben „Der Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.“. Danach folgt ein standardisierter Text, bei dem lediglich ein paar Daten ausgetauscht worden sind. Das ist ein Verstoß gegen §39 VwVfG. Ich habe in meinem Widerspruch angegeben, dass mit Hilfe einer Richterin schwerer Betrug zu meinen Lasten verübt worden ist, dass Vertreter des Jobcenters sich mir gegenüber böswillig falsch verhalten haben und dass ich das Recht habe, Widerstand zu leisten. Das ist deshalb nicht widerlegt worden. Es ist nicht möglich, erfolgreich eine Klage gegen einen Bescheid einzureichen, in welchem inhaltlich nicht auf den Widerspruch eingegangen worden ist. Sie werden dann sagen, dass der standardisierte Text richtig sei, und aufgrund der – falschen - Rechtsprechung des BGH meine in meinem Widerspruch getätigten Äußerungen falsch seien. Da es offenbar kein abgeschlossenes Strafverfahren im Ursprungsverfahren gibt, würden Sie so feststellen, dass keine Straftat verübt worden sei, auch wenn es ein laufendes Strafverfahren gibt. Zur Feststellung, ob eine Straftat im Ursprungsverfahren verübt worden ist, sind Sie gar nicht berechtigt. Damit kann Strafvereitelung im Amt im Ursprungsverfahren erzielt werden, da dieses Urteil weiter verwendet werden kann.
5. Gesetzesverstoß:
Ich bin zu der „Einladung“ für den 26.01.2026 nicht beim Jobcenter erschienen. Mir hätte dazu der Beschluss, mir das Bürgergeld zu kürzen, zusammen mit der Gelegenheit zu einer Äußerung dazu, geschickt werden müssen. Das wurde unterlassen. Dennoch wurde mir das Bürgergeld gekürzt. Ohne eine Anhörung ist die Kürzung rechtswidrig.
Statt dieses Schreibens habe ich ein am 26.01.2026 erstelltes Schreiben mit der Ankündigung für einen telefonischen Beratungstermin für den 17.02.2026 erhalten. Darin wurde es mir freigestellt, ob es dieses Telefonat überhaupt gibt. Ich bin aufgefordert worden, das Jobcenter zu informieren, falls ich keine telefonische Kontaktaufnahme wünsche. Das habe ich getan.
Davon abgesehen, dass es zu dem Termin am 26.01.2026 keine Anhörung gab, beträgt die Frist für eine Anhörung gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung der anderen Anhörungen einen Monat. Dagegen wurde verstoßen.
6. Gesetzesverstoß:
Mit den Schreiben des Jobcenters vom 22.12.2025 und vom 27.01.2026 wurde eine Sanktion wegen meines Nichterscheinens vom 22.12.2025 verhängt. Ich bin dafür also 2mal bestraft worden. Beide Schreiben wurden von unterschiedlichen Personen unterschrieben. In dem betreffenden Schreiben vom 27.01.2026 wurde behauptet, es hätte eine Anhörung vom 26.01.2026 zu meinem Nichterscheinen vom 22.12.2025 gegeben. Das ist falsch. Die Anhörung zu meinem Nichterscheinen vom 22.12.2025 wurde mit dem Schreiben vom 22.12.2025 verschickt, welche eine Folgeeinladung für den 13.01.2026 enthielt. Anhörungen wegen Nichterscheinens werden stets mit der Folgeeinladung versendet. Das ist ein Schreiben. Eine irrtümlich falsche Darstellung ist deshalb ausgeschlossen.
7. Gesetzesverstoß:
Im Schreiben des Jobcenters vom 27.01.2026 wurde behauptet, ich hätte auf 4 Anhörungen nicht reagiert. Den Nachweis, dass ich auf die 2 Anhörungen, die es tatsächlich nur gab, reagiert habe, habe ich daraufhin erbracht. Ich hatte mir Empfangsbestätigungen geben lassen. Ich habe auch darauf aufmerksam gemacht, dass das angegebene Geschehen falsch ist, was ich in den vorherigen Zeile erläutert habe. Auch dazu habe ich mir eine Empfangsbestätigung geben lassen. Auch dieser Widerspruch wurde ignoriert, was den Vorsatz der bewusst falschen Darstellung erneut zeigt.
Das alles ist Rechtsbeugung. Rechtsbeugung ist nach §339 StGB ein Verbrechen, welches mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Haft bestraft wird. Der BGH hat von den Gesetzestexten abweichend sehr hohe Hürden für die Bestrafung der Rechtsbeugung aufgebaut. Juristen werden sagen, dass jeder einzelne Gesetzesverstoß dafür nicht ausreichend ist. Auch müsste ich in einem weiteren Verfahren den Nachteil beweisen, was Amtsträgern fast Unantastbarkeit garantiert, womit diese Sorglosigkeit vor Strafverfolgung erklärt werden kann. Aus der Vielzahl der Gesetzesverstöße ist aber ein System erkennbar. Ich soll zu einem Fehler provoziert werden, damit die Straftaten des Ursprungsverfahrens vertuscht werden. Das kann z. B. eine Klage gegen die Widerspruchsbescheide sein, das kann eine Strafanzeige wegen versuchter Strafvereitelung im Amt bei der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach sein, die dafür nicht zuständig ist und sich mir gegenüber auch schon rechtswidrig verhalten hat, oder das kann eine Beschwerde bei Politikern sein, die ebenfalls gegen Gesetze verstoßen haben. Ich habe deshalb Strafanzeige beim Generalbundesanwalt am 02.02.2026 gestellt. Ich habe bislang keine Antwort erhalten. Er darf das erst nach dem Abschluss des Ursprungsverfahrens bearbeiten. Diese Strafanzeige habe ich auch dem Jobcenter per E-Mail geschickt. Es hat darauf nicht geantwortet.
Die Tatsache, dass ich keine Klage gegen die Widerspruchsbescheide des Jobcenters eingereicht habe, bedeutet aufgrund der Strafanzeige, dass ich sie nicht anerkannt habe. Einen Beweis für den Nachteil der Gesetzesverstöße durch Vertreter des Jobcenters gibt es mit einer rechtskräftigen Verurteilung im Ursprungsverfahren, was offensichtlich verhindert werden soll. Der Staat ist dann auch dafür schadensersatzpflichtig. Ich muss es nicht hinnehmen, dass mir solange weitere Schäden zwecks Provokation einer möglichen Strafvereitelung zugefügt werden.
Dieser Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung enthält keinen Auftrag zur Feststellung durch Sie, ob in dem von mir genannten Ursprungsverfahren eine Straftat verübt worden ist, oder ob es sich bei den hier genannten Vorwürfen gegen Vertreter des Jobcenters um zu bestrafende Straftaten handelt. Dafür ist der Generalbundesanwalt zuständig. Er sollte sich stark dafür einsetzen, dass meinem Antrag statt gegeben wird. Er erhält eine Kopie dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
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Mein Schreiben an den Generalbundesanwalt vom 26.02.2026 (Ich habe meine Zweifel, dass das überhaupt gelesen wird. Er unternimmt offenbar nichts, um die Provokationen des Jobcenters, mit denen Strafvereitelung im Amt erzielt werden soll, abzustellen. Das ist Beihilfe durch Unterlassung):
Was können Sie eigentlich? Das Jobcenter verübt völlig ungeniert wie alle Behörden und Politiker dieses Landes die Straftat Rechtsbeugung zu meinen Lasten, und Sie schauen völlig desinteressiert zu. Tun Sie das aus Kollegialität oder wegen Unfähigkeit? Sie gehören ebenfalls ins Gefängnis. In diesem Land herrscht Anarchie!!!!!
Die Leistungsabteilung des Jobcenters hat mir geschrieben, dass ich am Dienstag, den 03.03.2026, zu Herrn K. gehen muss, andernfalls wird der Antrag auf Verlängerung abgelehnt. Das ist provozierend ohne Ende. Ich habe kein Beratungsanliegen. Das ist Nötigung. Man muss kein Hellseher sein, um zu wissen, dass die das sowieso nicht bearbeiten werden, und ich in ein paar Monaten gar kein Geld mehr haben werde.
Am besten übe ich Selbstjustiz. Diese Verbrecher gehören bestraft. Ich bin gespannt, ob er Personenschutz haben wird. Im Knast gibt es wenigstens etwas zu Essen.
Mit aller Verachtung für diesen Unrechtsstaat
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Meine Strafanzeige vom 16.02.2025 geschickt an den Generalbundesanwalt, das Jobcenter und die Presse:
Das Jobcenter hat im Oktober 2025 die Weiterbewilligung meines Bürgergelds nur bis zum 31.03.2026 bewilligt. Das war rechtswidrig, da die Bewilligungen stets über ein Jahr gehen sollen. Daraus habe ich geschlossen, dass Ende März 2026 erneut eine wichtige Entscheidung im Ursprungsverfahren ansteht. Ich soll erneut zu einem Fehler provoziert werden, mit welchem Strafvereitelung im Amt „legal“ erzielt werden kann. In Fortsetzung des bisherigen Geschehens bedeutet das, dass dann die Verkündung des Strafmaßes im Ursprungsverfahren ansteht und dass dann immer noch die Feststellungen von Schuld aufgrund eines Fehlers von mir aufgehoben werden können. Es ist naheliegend, dass mein Antrag auf Weiterbewilligung auch dieses Mal zuerst falsch und dann erst nach Ablauf der Frist für die Revision bearbeitet werden wird. Diesen Antrag habe ich heute am 16.02.2026 eingereicht.
Ich habe in den letzten Wochen einige provozierende rechtswidrige Schreiben vom Arbeitsvermittler und von der Leistungsabteilung des Jobcenters erhalten. Sie sind rechtswidrig, weil es geltendes Recht ist, dass Betrüger nichts mehr vom Betrogenen verlangen können und staatliche Vertreter einschließlich Vertreter des Jobcenters massenhaft Rechtsbeugungen zu meinen Lasten verübt haben. Ich habe das Recht, gemäß Art. 20(4) GG dagegen Widerstand zu leisten. Mir sind 3mal Leistungskürzungen angekündigt worden. Ich habe nur zu den ersten beiden Terminen eine Anhörung erhalten. Nach dem 3. Termin habe ich statt einer Anhörung ein Angebot zu einer telefonischen Beratung erhalten. Ich habe auf die Anhörungen reagiert und Widerspruch eingelegt.
Die Leistungsabteilung hat mit Schreiben vom 27.01.2026 behauptet, dass ich das nicht getan hätte. Ich habe mir aber Empfangsbestätigungen geben lassen, die ich erneut vorgelegt habe. Der Grund für diese falsche Behauptung dürfte sein, dass so aus dem Angebot für eine telefonische Beratung durch Herrn K. am 26.01.2026 eine Anhörung gemacht worden ist. Dabei wurde überhaupt nicht angegeben, auf welchen Termin sich die Anhörung beziehe. Auch gegen diesen Bescheid habe ich Widerspruch eingelegt.
Mit Schreiben vom 05.02.2026 hat Frau G. daraufhin den Empfang meiner Widersprüche bestätigt.
Bei der „Einladung“ für die telefonische Beratung am 26.01.2026 wurde keine Sanktion im Falle einer Verweigerung angekündigt. Es wurde mir darüber hinaus sogar freigestellt, ob es diesen Anruf durch Herrn K. überhaupt geben wird. Ich solle ihn anrufen, wenn ich keine Beratung wünsche. Das habe ich ihm per E-Mail mitgeteilt. Anhörungen müssen verschickt werden, und es gibt dabei Fristen. In einem Rechtsstaat ist es kein Problem, die Klage gegen die Bescheide, bei denen es gar keine Anhörung gab, zu gewinnen, da sie schon formaljuristisch falsch sind. Im Unrechtsstaat Deutschland dürfte das unmöglich sein. Der BGH wird auch das für rechtens halten, da ich auch offensichtlich vorsätzlich falsche Bescheide erfolgreich anfechten muss, damit sie rechtswidrig sind.
Es stellt sich die Frage, warum das so gehandhabt wurde. Es gibt die Möglichkeiten, dass ich so zusätzlich wegen der vermeintlichen Einfachheit zu einer Klage motiviert werden soll, dass ich zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde beim neuen Landrat motiviert werden soll oder, dass die falsche Behauptung, dass ich ein Beratungsanliegen hätte, bewiesen werden soll, indem ich der erneuten „Einladung“ zu einer telefonischen Beratung durch Herrn K., welche am 17.02.2026 stattfinden sollte, nicht ebenfalls eine Absage erteile, um nicht noch eine weitere Sanktion zu erhalten. Hat er Angst um seine Pension? Ich habe ihm aber bereits mal wieder mitgeteilt, dass ich keine Beratung wünsche und kein Beratungsanliegen habe. Es gab bei dieser „Einladung“ erneut keine Rechtsfolgenbelehrung. Mir wurde erneut freigestellt, ob es dieses Gespräch gibt oder nicht. Diese „Einladung“ bekam ich zusammen mit den Widerspruchsbescheiden am 13.02.2026. Auffallend dabei ist, dass die Briefe teilweise am 10.02.2026 und teilweise am 11.02.2026 frankiert worden sind. Die am 10.02.2026 frankierten Briefe sind also solange zurückgehalten worden, dass ich alle zusammen erst am 13.02.2026 erhalten konnte.
Mit Schreiben vom 10.02.2026 habe ich 4 Widerspruchsbescheide erhalten. Sie sind von Frau G. und von Herrn/Frau t. B. unterschrieben worden. Bei allen 4 Widerspruchsbescheiden wurden meine Widersprüche zurückgewiesen. Sie wären unbegründet. Dabei wurde mit keinem einzigen Wort auf meinen Vortrag eingegangen, so dass sie schon deshalb rechtswidrig sind. Es gibt nur einen standardisierten Text im juristischen Stil. Ich könne dagegen nur mit einer Klage beim Sozialgericht Düsseldorf vorgehen. Diese Bescheide habe ich am 13.02.2026 erhalten, so dass ich eine Klage bis zum 13.03.2026 einreichen müsste. Das dürfte der größte Fehler sein, den ich machen kann. Da in diesem Staat offenbar alle Amtsträger zur Vertuschung der Staatskriminalität verpflichtet sind, würde ich dieses Verfahren zweifellos verlieren.
Zur Verdeutlichung der Logik der Juristen, mit welcher auch das Jobcenter arbeitet: Ein Amtsträger behauptet, dass 1+1=5 ist. Das ist nach Meinung von rudimentär gebildeten Personen falsch. Ein anderer Amtsträger möchte diese offensichtlich falsche Behauptung aber vertuschen. Er bestreitet das, wobei er nicht auf den Widerspruch eingeht. Er behauptet nur, der Widerspruch wäre unbegründet, und schreibt dann etwas, das stimmt. Er sagt dann z. B., dass 5+1=6 ist. Dieses Ergebnis kann man nicht angreifen, da es stimmt. Die fehlende Stellungnahme zum Widerspruch wird auch von der Beschwerdeinstanz ignoriert. Die Juristen sagen offenbar, dass es dort, wo es keine Erläuterung gibt, auch keinen Fehler gibt. Die Klage wird zurückgewiesen. Die Juristen folgern daraus, dass 1+1=5 ist. Damit arbeiten sie dann weiter.
Der Sinn dieser rechtswidrigen Schikanen des Jobcenters ist ganz offensichtlich, mich zu einem Fehler zu provozieren. Es wird schon lange versucht, mich zu einer Beschwerde bzw. einer Strafanzeige bei der Politik bzw. bei einer Strafvereitelungsbehörde (hier: Staatsanwaltschaft Mönchengladbach) zu provozieren. Der BGH hat offenbar festgelegt, dass alle Verfahren, die ich im Ursprungsverfahren angestrengt habe, zuerst abgeschlossen werden müssen, bevor das zuständige OLG Düsseldorf mit dem bei ihm laufenden Ursprungsverfahren fortfahren darf. Das bedeutet, dass, wenn ich eine Klage beim Sozialgericht Düsseldorf einreiche, das OLG Düsseldorf sein Urteil im Ursprungsverfahren nicht verkünden darf, bis das von mir angestrengte Verfahren beim Sozialgericht abgeschlossen ist. Das Sozialgericht kann meine Klage ganz einfach abweisen, indem es angibt, dass es keine rechtskräftige Verurteilung im Ursprungsverfahren und somit keine bewiesene Straftat zu meinen Lasten gibt. Eigentlich müsste es den Ausgang dieses Verfahrens abwarten, was der BGH aber anders festgelegt hat. Gemäß Rechtsprechung des BGH bedeutet ein solches Urteil, dass es keine Straftaten gegeben hat, da die Unschuldsvermutung gilt. Tatsächlich ist aber eine Äußerung, dass es keine Verurteilung gibt, eine andere als eine Äußerung, dass keine Straftat verübt worden ist. Das Sozialgericht würde sich aufgrund der Rechtsprechung des BGH zu Verfahren äußern, für die es gar nicht zuständig ist. Das eigentlich zuständige OLG Düsseldorf könnte daraufhin seine bisherigen Feststellungen von Schuld aufheben und die Angeklagten frei sprechen. Das ist Anstiftung zu den ganzen Verbrechen durch die Rechtsprechung des BGH. Die Richter werden dafür bestraft werden müssen.
Gegen diese Rechtsprechung spricht außerdem, dass es bereits mehrere Feststellungen von Schuld durch das OLG Düsseldorf gegeben haben muss. Nach meinen Erkenntnissen sind alle Verfahren, bei denen es sich um die Feststellung von Schuld handelt, abgeschlossen. Die Beschuldigten haben bei allen Verfahren die Gelegenheit gehabt, sie in der Revision wieder aufheben zu lassen. Außerdem muss sich mein früherer Arbeitgeber bei den Verfahren zum Sozialbetrug und zum Prozessbetrug schuldig bekannt haben. Mir ist völlig unverständlich, warum das bei einer Klage beim Sozialgericht offenbar nicht gilt und darüber hinaus beim Verfahren zur Verkündung des Strafmaßes wieder aufgehoben werden kann.
Diese Logik ist eine für Schwachköpfe und Berufsverbrecher. Sie ist aber offenbar so gemäß geltender Rechtsprechung. Damit arbeiten die Staatsverbrecher. Das ist jedem Insider bekannt.
Bei den Bescheiden des Jobcenters handelt es sich somit um Rechtsbeugung, versuchte Strafvereitelung im Amt, um versuchten schweren Betrug und um Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. Auch der neue Landrat und der neue Chef des Jobcenters stehen offensichtlich auf der Seite der Staatskriminalität, oder der Generalbundesanwalt hat keinerlei Versuch unternommen, diese Kriminalität zu unterbinden. Die Terminierungen dieser Vorgänge zeigen erneut, dass es illegale Absprachen zwischen den Richtern des OLG Düsseldorf und dem Jobcenter gibt.
Ich kann mir kaum vorstellen, dass das Urteil, welches das OLG Düsseldorf sprechen wird, Bestand haben wird. Die Richter können Fehler so einarbeiten, dass sie zwar nicht das Recht gebeugt haben, aber so, dass das Urteil erfolgreich beim BGH angefochten werden kann. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass der Generalbundesanwalt und die Richter des BGH überhaupt noch ein Interesse an einem rechtskräftigen Urteil haben. Sie haben dafür viel zu viel Mist gebaut. Fraglich ist für mich, ob bei einem neuen Urteil durch eine andere Kammer erneut Provokationen zulässig sind oder nicht. Gegebenenfalls werde ich mit Verweis auf Art. 20(4) GG die rote Farbe benutzen, damit das beendet wird.
Aufgrund dieser Bescheide habe ich weitere Strafschadensersatzforderungen in Höhe von jeweils 100 Millionen Euro gegen das Land NRW und den Bund festgelegt. Es werden weitere jeweils 100 Millionen Euro fällig, wenn die Weiterbewilligung meines Bürgergelds erneut falsch oder verspätet bearbeitet wird.
Ich habe bereits mitgeteilt, dass die Strafschadensersatzforderungen aufgrund meiner Entwicklung zur Verbesserung der Erzeugung von Strom aus einer regenerativen Energiequelle durchsetzbar sind. Es werden meine Bedingungen erfüllt werden müssen, damit es überhaupt ein Gespräch über die Bedingungen zur Veröffentlichung meiner Entwicklung geben kann. Andernfalls werde ich das mit ins Grab nehmen. Es wird auch eine Vereinbarung über Mindeststrafen der Staatsverbrecher geben müssen. Einer der zentralen Punkte wird sein, dass die Täter ihr Vermögen infolge von Schadensersatzzahlungen verlieren werden. Ihre Pensionen werden sie sowieso verlieren. Alternativ werden die Verfahren abgewartet werden müssen, und ich werde weitere Strafen verhängen, wenn ich mit den Urteilen nicht einverstanden bin. Der globale Süden, die europäische Wirtschaft und die Bevölkerung werden das nicht toll finden. Es fragt sich allerdings, mit wem ich das überhaupt vereinbaren könnte. Mit Verbrechern und ihren Unterstützern werde ich keine Vereinbarungen treffen.
Es ist Zeit für einen Regimewechsel.
Mit aller Verachtung für diesen Unrechtsstaat
Ralf Müller
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Mein Schreiben an das Jobcenter vom 02.02.2026 als Antwort zu 2 Schreiben des Jobcenters vom 27.01.2026:
Ihre 2 Schreiben vom 27.01.2026, die ich am 30.01.2026 erhalten habe, sind grob rechtswidrig. Sie haben die Straftaten Rechtsbeugung, versuchte Strafvereitelung im Amt, versuchten schweren Betrug und Bildung einer kriminellen Vereinigung verübt.
In dem einem Schreiben geben Sie an, dass ich zur „Einladung“ durch Herrn K. am 22.12.2025 nicht erschienen bin. Ich hätte auf die Anhörung dazu vom 26.01.2026 nicht reagiert. Eine Anhörung gab es am 26.01.2026 nicht. Die Anhörung war sein Schreiben vom 22.12.2025, worauf ich mit meinem Schreiben vom 25.12.2025, das Sie am 29.12.2025 erhalten haben, Widerspruch eingelegt habe. Ich habe mir eine Empfangsbestätigung geben lassen, was ich Ihnen auch mitgeteilt habe. Mein Widerspruch ist bislang nicht bearbeitet worden.
In dem anderen Schreiben geben Sie an, dass ich am 13.01.2026 nicht erschienen bin. Ich hätte auf die Anhörung vom 13.01.2026 nicht reagiert. Tatsächlich habe ich darauf mit meinem Schreiben vom 16.01.2026, das Sie am 19.01.2026 erhalten haben, reagiert. Auch das wurde nicht bearbeitet. Ich habe erneut Widerspruch eingelegt. Ich habe mir auch dazu eine Empfangsbestätigung geben lassen, was ich Ihnen ebenfalls mitgeteilt habe. Die Frist dazu ist darüber hinaus noch gar nicht abgelaufen. Sie beträgt einen Monat. Ihr Schreiben ist schon deshalb rechtswidrig. Warum diese Eile? Sie scheinen Kenntnis von einem bevorstehenden Beschluss im Ursprungsverfahren zu haben.
Am 26.01.2026 hätte ich bei Herrn K. erscheinen solle, was ich nicht tat. Er hat deswegen keine Sanktion verhängt, was auffallend ist. Stattdessen hat er mir eine „Einladung“ zu einer telefonischen Beratung geschickt. Hätte er eine Sanktion verhängt, dann wäre klar gewesen, dass ich diesen Anruf nicht zulassen werde. Das musste er im Sinne der Strafvereitelung im Amt verhindern. Er hat damit versucht zu beweisen, dass ich ein Beratungsanliegen hätte, indem ich den Anruf zulasse, da er mich aufgefordert hat, ihn vor dem 10.02.2026 anzurufen, um den Termin abzusagen, wenn ich kein Beratungsanliegen habe, was ich ihm bereits mehrmals mitgeteilt habe. Das habe ich ihm per E-Mail mitgeteilt. Da ich keine automatische Empfangsbestätigung erhalten habe, teile ich es erneut mit. Ich habe kein Beratungsanliegen und ich wünsche keinerlei Beratungsgespräch.
So inkompetent, wie Sie es vorgeben zu sein, kann man nicht sein. Mein erster Gedanke war, dass ich doch die rote Farbe verwenden muss. Dann habe ich erkannt, dass Sie so meine gegen Sie erhobenen Vorwürfe widerlegen wollen. Wer keine Erfahrungen mit Staatsverbrechern hat könnte sich sagen, dass er einfach nur die Empfangsbestätigungen einscannen und Ihnen per E-Mail schicken muss, um die Falschheit ihrer Behauptungen und somit die Rechtswidrigkeit Ihrer Schreiben beweisen zu können. Das sehen die Juristen völlig anders. Es gilt immer der letzte Bescheid. Damit werden Rechtsbeugungen legalisiert Damit arbeiten Sie. Ich muss auch offensichtlich böswillig falschen Behauptungen bei Beachtung Ihrer Formvorschriften widersprechen. Andernfalls gelten sie als richtig. Das würden sie auch dann sagen, wenn ich Ihnen zwar schriftlich mitteile, dass ich die Empfangsbestätigungen habe, sie aber nicht in Kopie diesem Schreiben beifüge. Sie würden dann sagen, dass ich das nicht nachgewiesen habe. Ich mache es also wieder schriftlich und lasse mir wieder eine Empfangsbestätigung geben.
Ansonsten freut es mich, dass auch Sie mir bestätigt haben, dass ich sämtliche Schadensersatz und Strafschadensersatzforderungen zu Recht verhängt habe und dass ich erneut einen Strafschadensersatz in Höhe von jeweils 100 Millionen Euro gegen das Land NRW und den Bund verhängen darf.
Mit aller Verachtung für diesen Unrechtsstaat
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Mein Schreiben an das Jobcenter vom 29.01.2026 als Antwort zum Schreiben des Jobcenters vom 26.01.2026:
Herr K.,
auch Ihr Schreiben vom 26.01.2026 ist rechtswidrig.
Nachdem ich nun 3mal trotz Androhung einer Sanktion nicht erschienen bin, stets Widerspruch gegen Ihre Bescheide eingelegt habe und mich nie bei einer Strafvereitelungsbehörde oder bei der Politik beschwert habe, schlagen Sie nun einen auffallend anderen Weg ein. Sie möchten gar nicht mehr, dass ich zu Ihnen komme. Sie möchten nur mit mir telefonieren. Sie drohen mir gar keine Sanktion mehr an, wenn ich auch das verweigere. Sie überlassen es mir, ob es ein Beratungsgespräch gibt oder nicht. Da Sie es demnach auch akzeptieren werden, wenn ich ein Beratungsgespräch weiterhin verweigere, verzichten Sie auch auf die Umsetzung der bislang angedrohten Sanktionen. Sie behaupten aber weiterhin, dass ich ein Beratungsanliegen hätte und ich solle Sie anrufen, wenn ich kein Beratungsgespräch wünsche.
Ein im Bereich Staatsverbrechen unerfahrener Mensch könnte sich nun sagen, dann lasse ich das Gespräch zu und erkläre dem Herrn K. noch einmal am Telefon, dass ich kein Beratungsanliegen habe. Vielleicht kapiert er es dann. Das dumme daran ist nur, dass es dann den von Ihnen beabsichtigten Kontakt mit mir gibt. Da es dann keinen Beweis über den Inhalt des Gesprächs gibt und ich Ihren angekündigten Anruf nicht durch eine Meldung bei Ihnen infolge Ihres Schreibens unterbunden habe, würden das Juristen so auslegen, dass ich ein Beratungsanliegen habe und dass Ihre „Einladungen“ somit rechtens gewesen wären.
Ihnen ist bekannt, dass ich kein Beratungsanliegen habe. Ich wünsche keinerlei Kontakt mit Ihnen oder Kollegen von der Arbeitsvermittlung. Falls Sie mich am 10.02.2026 dennoch anrufen werden, so werde ich nicht ans Telefon gehen.
Bei dem Strafverfahren gegen Frau B. u. a. hat das OLG Düsseldorf offenbar die Schuld festgestellt und die Frist zum Einlegen einer Revision ist abgelaufen, was dem Jobcenter bekannt ist. Andernfalls wären Provokationen noch sinnvoll. Das OLG Düsseldorf wird die Schuld von Frau B. u. a. nach dem 10.02.2026 rechtskräftig verkünden, so dass dann Strafverfahren wegen versuchter Strafvereitelung im Amt usw. eingeleitet werden können.
Es dreht sich bei dem Schreiben von Herrn K. vom 26.01.2026 um die Vertuschung der rechtswidrigen Provokationen durch das Jobcenter mit denen Strafvereitelung im Amt erzielt werden sollte.
Die rote Farbe werde ich demnach doch nicht benutzen müssen.
Mit aller Verachtung für diesen Unrechtsstaat
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Mein Schreiben an das Jobcenter vom 16.01.2026 in anonymisierter Form aufgrund der Ankündigung vom 13.01.2026, welche ich am 16.01.2026 erhalten habe, eine Leistungskürzung von Höhe von 10% vorzunehmen und einer neuen „Einladung“ für den 26.01.2026 mit der Ankündigung einer weiteren Kürzung um ebenfalls 10% bei Nichterscheinen:
Herr K.,
Ihr Schreiben vom 13.01.2026 ist rechtswidrig. Das ist schon deshalb der Fall, weil Sie mein Schreiben vom 25.12.2025, welches Sie am 28.12.2025 erhalten haben, bislang nicht beantwortet haben, was erwartbar war. Es ist offensichtlich rechtswidrig, da Sie eine Sanktion auf Basis eines Bescheids verhängt haben, den ich angefochten habe. Auch das ist Rechtsbeugung. Bis zu einer rechtskräftigen Beantwortung dieses Schreibens kann Ihre Leistungsabteilung keine einzige Kürzung rechtens vornehmen.
Gemäß geltender Rechtsprechung hätte ich alle Vorwürfe, die ich gegen Vertreter dieses Unrechtsstaats erhebe, zurückgezogen, wenn ich zu dem Termin erschienen wäre. Deswegen ist es ein wichtiger Grund, dass ich nicht erschienen bin. Genauso ist es, wenn ich Ihrem Bescheid vom 13.01.2026 nicht widersprechen würde. Das muss Ihnen klar sein. Aus diesem Grund werde ich das bei allen weiteren „Einladungen“ von Ihnen genauso handhaben. Sie hätten den Termin bis zu einer rechtskräftigen Klärung stornieren müssen.
Ich habe Ihnen alles ausführlich erläutert und dass ich gem. Art. 20 (4) GG bis zu einer vollständigen Klärung meiner Vorwürfe gegen Vertreter dieses Unrechtsstaates und meiner vollständigen Entschädigung Widerstand leisten darf und werde. Das Grundgesetz steht über allen anderen Gesetzen. Das werden Sie respektieren müssen. Das sieht der Amtseid von Beamten so vor. Andernfalls verüben Sie die Straftaten Nötigung und Beihilfe zur versuchten Strafvereitelung im Amt. Ihnen ist bekannt, dass ich kein „Beratungsanliegen“ habe.
Ich habe Ihre Leistungsabteilung am 25.12.2025 um 10.49 Uhr per E-Mail angeschrieben und sie dabei an die von ihr noch nicht bearbeitete Beitragserhöhung meiner privaten Pflegeversicherung erinnert, welche ich ihr am 12.11.2025 geschickt habe. Ich habe das Jobcenter auch in meinem Brief vom 25.12.2025 daran erinnert. Ebenfalls am 25.12.2025, aber um 10.47 Uhr, habe ich ihr die Nebenkostenabrechnung für meine Wohnung für das Jahr 2024 geschickt, in welcher ich eine Nachzahlung zu leisten hatte. Das hat sie mit ihrem Schreiben vom 30.12.2025 bearbeitet. Die Beitragserhöhung für meine Pflegeversicherung wurde erst am 13.01.2026 bearbeitet. Da drängt sich der Verdacht auf, dass es eine Sperrung für ihre Bearbeitung gab, womit ich zu einer Beschwerde bei einer Strafvereitelungsbehörde oder bei der Politik provozieren werden sollte und dass das nur deshalb bearbeitet worden ist, damit ich Ihnen das nicht erneut vorwerfen kann. Dennoch muss das erklärt werden.
Selbstverständlich lasse ich mir wieder eine Empfangsbestätigung geben, da solche Schreiben üblicherweise vernichtet werden. Die Presse erhält das ebenfalls. Sie wird das zwar wie üblich ignorieren, sie kann dann aber nicht behaupten, dass sie nichts gewusst hätte.
Mit aller Verachtung für diesen Unrechtsstaat
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Mein Schreiben an das Jobcenter vom 30.12.2025 in anonymisierter Form aufgrund der Ankündigung vom 22.12.2025, welche ich am 24.12.2025 erhalten habe, eine Leistungskürzung von Höhe von 10% vorzunehmen und einer neuen „Einladung“ für den 13.01.2026 mit der Ankündigung einer weiteren Kürzung um ebenfalls 10% bei Nichterscheinen:
Ich habe von dem Arbeitsvermittler Herrn K. des Jobcenters eine „Einladung“ für den 07.10.2025 erhalten. Dieser Termin fiel auffallenderweise mit der offensichtlich vorsätzlich falschen Bearbeitung bzw. der darauf folgenden Nichtbearbeitung meines Antrags auf Weiterbewilligung meines Bürgergelds zusammen. Zu dem Termin bin ich nicht gegangen. Ich habe ihn per E-Mail aufgefordert, er solle sich an den Generalbundesanwalt wenden. Das war erwartbar, da ich das vorher schon 2mal gegenüber seiner Vorgängerin so gehandhabt habe, die das akzeptiert hat.
Ich habe dann einen neuen Termin für den 26.11.2025 erhalten. Der 26.11.2025 ist auffallend lange 7 Wochen und einen Tag nach dem ursprünglichen Termin. Das deutet auf eine gezielte Terminierung mit einem Hintergedanken hin. Herr K. war verwundert, dass ich kam. Er sagte ziemlich genau wörtlich zu mir: „ Sie sind ja doch gekommen. Ich dachte die Kollegin hätte den Termin storniert, da Sie nicht kommen wollten.“. Ich habe im Vorfeld und auch bei diesem Termin unmissverständlich klar gemacht, dass Vertreter dieses Staates einschließlich Vertreter des Jobcenters massenhaft Straftaten zu meinen Lasten verübt haben, mit denen sie mir vorsätzlich schwere wirtschaftliche Schäden zugefügt haben, dass der Generalbundesanwalt für die Strafverfolgung zuständig ist und dass er mir jegliche Auskunft zum Verfahren verweigert. Ich habe ihm die Rechtslage erläutert, wonach gemäß Art. 20 (3) GG alle staatlichen Vertreter an Recht und Gesetz gebunden sind und dass ich gemäß Art. 20 (4) GG Widerstand leisten darf, da sich staatliche Vertreter nicht daran halten. Es ist geltendes Recht, dass Betrüger nichts mehr vom Betrogenen verlangen können. Demnach muss ich z. B. keine Auflagen hinnehmen, die mir staatliche Vertreter im Zusammenhang mit von ihnen zu meinen Lasten verübten Straftaten machen.
Das alles hat ihn nicht interessiert. Das wären andere Stellen. Er könne den Generalbundesanwalt nicht vorladen. Das ist nicht mein Problem. Das Sozialgericht kann das. Er wäre nicht der Staat. Er ist aber ein Vertreter dieses Staates. Er ist ein Teil der Exekutive und ein Vertreter des Jobcenters. Meine Vorwürfe gegen die Leistungsabteilung hat er mit der Begründung zurückgewiesen, dass das eine andere Abteilung ist. Auch für das Verhalten seiner Vorgängerinnen aus der Arbeitsvermittlung, die mir keinerlei Druck gemacht haben, hat er sich nicht interessiert, da das andere Personen seien. Es gibt aber keine Rechtsperson „Jobcenter Frau S. bzw. Frau Z.“. Es gibt auch keine Rechtsperson „Jobcenter Leistungsabteilung“. Es gibt nur eine Rechtsperson „Jobcenter Kreis Viersen“. Es ist ein Grundprinzip eines Rechtsstaats, was dieser Staat vorgibt zu sein, dass Entscheidungen seiner Vertreter unabhängig von den handelnden Personen sind. Das nennt man Rechtssicherheit. Frau Z. hat es 2mal akzeptiert, dass ich zu Terminen nicht erschienen bin und ihr stattdessen nur eine E-Mail mit der Aufforderung, sie solle sich an den Generalbundesanwalt wenden, geschickt habe. Er hat das im Gegensatz zu ihr nicht akzeptiert. Er war nicht bereit, sich nach den Gründen zu erkundigen oder seinen Chef zu fragen, ob es eine Anweisung vom Generalbundesanwalt gibt. Das betrachte ich als eine Verletzung seiner Amtspflichten. Er muss sich darüber im Klaren sein, dass meine Anschuldigungen begründet sind. Das ist Beihilfe zur versuchten Strafvereitelung im Amt durch Unterlassung.
Ich habe noch am 26.11.2025 den Generalbundesanwalt erneut aufgefordert, einzuschreiten und die Frage gestellt, ob ich ein Strafverfahren gegen mich provozieren muss, damit die Motive ergründet werden. Dann muss der Generalbundesanwalt Auskunft zu den Verfahren geben. Dafür habe ich meinen Blog www.Entrechtung.de angelegt. Die nächste „Einladung“ habe ich am 28.11.2025 für den 22.12.2025 erhalten. Ich habe mich umgehend beim Generalbundesanwalt beschwert und ihn aufgefordert, dafür zu sorgen, dass der Termin storniert wird. Ich habe mich erneut am 09.12.2025 bei ihm beschwert, weil ich keine Stornierung erhalten habe. Ich habe auch keine Reaktion von ihm erhalten. Ich bin nicht hingegangen. Dem Arbeitsvermittler muss im Vorfeld klar gewesen sein, dass ich mich nicht fügen werde, so dass er – bzw. die Person, welche die Termine festlegt - davon ausgehen konnte, dass ich Heiligabend die Ankündigung zur Kürzung der Leistungen erhalten werde. Das ist besonders provozierend.
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Erläutern Sie mir, warum mir die Arbeitsvermittlerinnen Frau Schwoll und Frau Zaal seit der Feststellung von Sozialbetrug im Juni 2016, was die Voraussetzung für die Einleitung weiterer Strafverfahren war, keinerlei Druck gemacht haben. Die Spannen zwischen den „Einladungen“ betrugen teilweise ca. 1,5 bis 2 Jahre. Nach einer Beschwerde von mir beim Generalbundesanwalt hat Frau Schwoll einen Termin ersatzlos quasi abgesagt.
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Erläutern Sie mir, warum Frau Z. es 2mal akzeptiert hat, dass ich zu Terminen nicht erschienen bin, und ihr stattdessen nur eine E-Mail geschickt habe, sie solle sich an den Generalbundesanwalt wenden. Erläutern Sie mir, warum Herr K. das nicht akzeptiert.
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Legen Sie eine schriftliche Stellungnahme des Generalbundesanwalts zum Verfahren gegen die – im Sommer 2025 offenbar beurlaubte – von mir beschuldigte Richterin am Arbeitsgericht Aachen u. a. vor.
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Nehmen Sie Stellung zu meiner Strafanzeige wegen offensichtlich böswillig falscher bzw. Nichtbearbeitung meiner Anträge durch Ihre Leistungsabteilung. Diese liegt Ihnen vor.
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Warum steht in der „Einladung“ vom 26.11.2025 mein „Beratungsanliegen“. Das ist eine Formulierung, als hätte ich mich an Sie gewendet, weil ich eine Arbeit suche. Das deutet darauf hin, dass der Termin tatsächlich – auf Veranlassung des Generalbundesanwalts – storniert worden ist, was mir nicht mitgeteilt worden ist, um eine Sanktion gegen mich verhängen zu können. Wäre ich am 22.12.2025 im Jobcenter erschienen, dann hätte ich das Beratungsanliegen anerkannt.
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Nehmen Sie Stellung zu den Terminierungen
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Erläutern Sie, inwieweit der Chef des Jobcenters Anweisungen vom Generalbundesanwalt bzw. vom Landrat erhalten hat.
Ich habe in meinem Blog schlüssig dargelegt, dass ich mit den Falsch- bzw. Nichtbearbeitungen meiner Anträge durch Ihre Leistungsabteilung und mit den Maßnahmen von Herrn K. zu einem Fehler provoziert werden soll, damit alle Strafverfahren eingestellt werden können.
Die Beitragserhöhung meiner Pflegeversicherung zum 01.01.2026 habe ich Ihrer Leistungsabteilung am 12.11.2025 mit dem Zusatz geschickt, dass es doch schön wäre, wenn sie das zur Abwechslung korrekt bearbeiten würden, ohne dass ich wieder eine Strafanzeige zum Generalbundesanwalt schicken muss. Das ist nach wie vor nicht bearbeitet worden.
Sie werden mich übrigens nie zwingen können, in meinem Lebenslauf nicht die Wahrheit zu schreiben. Sämtliche Bewerbungen sind dann zum Scheitern verurteilt.
Wenn Sie die Antwort verweigern, dann können wir das alles auch vor dem Sozialgericht klären. Obwohl auch die dortigen Richter kraft Ihres Berufes Vertuschung werden erzielen wollen, so sind dennoch ihre Möglichkeiten begrenzt.
Mit aller Verachtung für diesen Unrechtsstaat
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Mit Schreiben vom 15.10.2025 hat das Jobcenter mir die weitere Bewilligung des Bürgergelds mitgeteilt. Weitere Angaben von mir waren also nicht erforderlich.
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Aus diesen Provokationen schließe ich, dass Anfang Oktober - es muss vor einer möglichen Reaktion von mir gewesen sein - die Schuld in dem Verfahren zur Bestechlichkeit bzw. Bestechung festgestellt und verkündet worden ist. Ich sollte zu dem Fehler provoziert werden, dass ich mich bei der Politik oder Strafvereitelungsbehörde - also z. B. der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach - beschweren, die mir dann den Bescheid geschickt hätten, dass es keinen Beweis für die Strafvereitelung im Amt gäbe, wobei es unerheblich ist, ob ich das überhaupt angezeigt habe. Entscheidend ist nur, dass sie das behaupten.
Ich konnte beim OLG Düsseldorf kein Verfahren herausfinden, in welchem das verhandelt worden sein könnte. Ich frage mich, ob das hinter verschlossenen Türen stattfand, damit niemand darüber berichten kann.
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Am 07.10.2025 habe ich vom Jobcenter ein Schreiben bekommen, wonach ich das Schreiben der Leistungsabteilung noch nicht beantwortet hätte. Ich müsste es bis zum 18.10.2025 beantworten. Ansonsten hätte ich den Leistungsanspruch verwirkt. Ich habe ihnen das sofort erneut geschickt und das alles auch dem Generalbundesanwalt, da das offensichtlich grob rechtswidrig ist und nur der Provokation und damit der Strafvereitelung im Amt dient.
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Mit Schreiben vom 23.09.2025 bin ich für den 07.10.2025 nach fast 2 Jahren zu einem Arbeitsvermittlungsgespräch geladen worden. Das ist natürlich provozierend, da Vertreter dieses Staates mich um ca. 30.000 Euro betrogen haben, mir meine Patentanmeldung, mit welcher ich mir eine eigene wirtschaftliche Existenz aufbauen wollte, offensichtlich grob rechtswidrig zwecks Provokation kaputt gemacht haben und massenhaft weitere Straftaten (insbesondere versuchte Strafvereitelung im Amt) verübt haben. Forderungen des Staates gegen mich setzen voraus, dass sich dieser Staat an die Gesetze hält und nicht in krimineller Absicht seinen Bürgern erhebliche Schäden zufügt. Ich habe dem Vermittler geschrieben und bin nicht hingegangen. Er hat mich angerufen. Ich habe einen neuen Termin bekommen.
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Mein Bürgergeld war bis zum 30.09.2025 bewilligt. Am 11.08.2025 habe ich den Antrag zur Weiterbewilligung erhalten und noch am selben Tag eingereicht. Am 06.09.2025 habe ich ein offensichtlich provozierendes Schreiben von ihnen erhalten. Ich sollte schriftlich Stellung zu Zahlungseingängen nehmen und lückenlose Kreditkartenabrechnungen der letzten 3 Monate vorlegen. Ich habe keine Kreditkarte. Es gab nur Zahlungseingänge des Jobcenters, Beitragsrückerstattungen meiner Krankenkasse, ein Verkauf über ebay in Höhe von 26,19 Euro und Gutschriften zu Retouren von Online-Händlern. Ich habe noch am selben Tag per E-Mail um die Information gebeten, welche Information benötigt wird. Die Empfangsbestätigung habe ich. Ich lebe also zur Zeit von meinen Ersparnissen. Ich soll offenbar ausgehungert werden, meine Wohnung und meine Krankenversicherung verlieren etc.
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Januar bis März 2025 das Jobcenter bearbeitet die Übernahme der Erhöhung meines privaten Krankenkassenbeitrags zum 01.03.2025 zunächst offensichtlich böswillig falsch und lässt sie danach bis Ende März offensichtlich zwecks Provokation liegen. Die Beitragsanpassung würde sich ihnen nicht erschließen. Sie wurde also vom Jobcenter infrage gestellt. Dazu ist es gar nicht berechtigt. Ich solle bis zum 01.02.2025 die Anlage SV ausfüllen und eine Aufstellung der seit dem 01.01.2021 (!) bis laufend gezahlten Beiträge der Pflege- und der Krankenversicherung anfertigen und einreichen. Die Forderung nach Aufstellung der seit dem 01.01.2021 gezahlten Beiträge war offensichtlich völlig unnötig und diente nur der Schikane und der Provokation. Die Beiträge sind außerdem dem Jobcenter bekannt. Die in der Vergangenheit gezahlten Beiträge sind für die Übernahme der Beitragserhöhung völlig irrelevant. Ich sollte die Versicherungsscheine meiner Kranken- und meiner Pflegekasse einreichen. Beide hatten sie bereits. Die Beiträge und der Versicherungsschein der Pflegeversicherung haben außerdem nichts mit der Beitragserhöhung der Krankenversicherung zu tun. Ich habe die Aufstellung nicht angefertigt. Ich habe das komplett ignoriert. Dennoch wurde die Beitragserhöhung später übernommen. Sie wurde also nicht benötigt. In der Anlage SV wurde nach nichts neuem gefragt. Sie wurde also gar nicht benötigt. Es ist dem Jobcenter bekannt, wer ich bin, wo ich versichert bin, welche Bankverbindung meine Krankenkasse hat, und wie hoch die Beiträge sind. Es wurde nur nach den aktuellen Beiträgen gefragt. Somit ist dieses Formular zur Bearbeitung einer Beitragserhöhung völlig ungeeignet. Es kann nur bei „Neukunden“ verwendet werden. Es wurden mal wieder Unterlagen verlangt, die nicht benötigt werden, um damit Untätigkeit einzuleiten. Erinnerungen wurden ignoriert. Erst mit dem Schreiben vom 24.03.2025 wurde das erledigt. Mir war schon da klar, dass das mit der Weiterbewilligung meines Bürgergelds ähnlich ablaufen wird.
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26.02.2025 bis 16.06.2025: Es gab 4 Änderungen des Geschäftsverteilungsplans beim Arbeitsgericht Aachen, nach welchen die Richterin aus dem Geschäftsbetrieb genommen worden ist. Meine Deutung ist, dass die Anklage gegen sie doch noch zugelassen worden ist.
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Die Richterin arbeitet seit Januar 2025 wieder als Richterin.
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19.08.2024 bis Ende 2024 die von mir beschuldigte Richterin vom Arbeitsgericht Aachen ist aus der Zuteilung neuer Fälle verschwunden.
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